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Spielmesse 9. Internationale Spiel- und Spielwarenmesse St. Gallen 6. - 10. September 2000 |
E-Mail: spielmesse@toy-net.ch - http://www.toy-net.ch - www.spielmesse.ch
Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Anmeldung
1.1. Anmeldeunterlagen
Die Anmeldeunterlagen sind der Messeleitung ordnungsgemäss ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet einzureichen.
1.2. Annahme der Anmeldung und Widerruf der Annahme
Über die Annahme der Anmeldung entscheidet die Messeleitung.
Diese kann Anmeldungen ohne Begründung und Kostenfolge zurückweisen. Die Messeleitung ist berechtigt, die erteilte Zulassung jederzeit zu widerrufen, wenn es sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Annahmen oder Angaben erfolgte. Sie ist überdies berechtigt, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Ausstellungsobjekte entfernen zu lassen, ohne dass Aussteller und Dritte einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen können.
1.3. Standplatzzuteilung
Die Messeleitung ist bestrebt, aber nicht verpflichtet, die Wünsche des Ausstellers bezüglich Standort und Standmassen zu berücksichtigen. Die Messeleitung haftet nicht für allfällige Folgen, die aufgrund des durch sie festgelegten Standortes oder geänderter Standmasse entstehen könnten.2. Vertrag
2.1. Zustandekommen des Ausstellervertrages
2.1.1. Zustandekommen des Vertrages
Der Ausstellervertrag bezieht sich auf die umseitig bezeichnete Messe und ist für jede Messe neu abzuschliessen.
Mit der Gegenzeichnung dieser Anmeldung durch die Messeleitung wird ein rechtsgültiger Ausstellervertrag geschlossen.
2.1.2. Anspruch auf Zulassung
Der Anspruch auf Zulassung entsteht mit dem Zustandekommen des Vertrages. Frühere Zulassungen begründen keinen Anspruch auf Zulassung oder einen bestimmten Platz für eine folgende Messe.
2.1.3. Persönliche Vertragserfüllung
Die Rechte des Ausstellers aus dem Ausstellervertrag sind nicht übertragbar. Für den Eintritt eines Dritten in die Rechtsstellung des Ausstellers gemäss Ausstellervertrag ist der Abschluss eines neuen Ausstellervertrags notwendig, welcher von der Messeleitung ohne weiteres verweigert werden kann.
2.2. Rücktritt vom Vertrag
Tritt ein Aussteller vor erfolgter Layoutplanung vom Vertrag zurück, so hat er in jedem Fall einen Unkostenbeitrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Nach erfolgter Layoutplanung ist zusätzlich der volle Standflächenpreis geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn die freigewordene Standfläche weitervermietet werden kann.
2.3. Nichtbezug des Standplatzes
Über Standplätze, die bis am Abend vor der Messeöffnung vom Aussteller noch nicht bezogen sind, kann die Messeleitung anderweitig verfügen. Der Anspruch des Ausstellers auf seinen Standplatz fällt ohne weiteres dahin. Der Aussteller haftet jedoch für die volle Platzmiete und die Nebenkosten sowie für allfälligen weiteren Schaden des Veranstalters.
2.4. Verzicht auf Durchführung
Bei Verzicht auf Durchführung der Messe infolge nicht voraussehbarer wirtschaftlicher Ereignisse, höherer Gewalt oder wegen bedrohlicher Gewaltanwendung stehen den Ausstellern keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter zu.
2.5. Zahlung
Bis zum 31. Juli 2000 ist eine Teilzahlung in Höhe von 90 % der aktuellen Verpflichtung fällig, bei späterem Vertragsabschluss innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung. Ein Frühbuchungsrabatt von 10 % auf die Flächenmiete kann nur bei Zahlung der ersten Teilrechnung bis zum 30. März 2000 geltend gemacht werden. Die Schlussrechnung wird ca. Ende September erstellt und ist netto zahlbar innert 10 Tagen nach Erhalt. Verzugszinsen und allfällige Inkassokosten werden dem Schuldner belastet.
3. Besonderes
3.1. Werbung und Immissionen während der Messe
Lärmimmissionen, Funkgeräteeinsatz, Musik, Werbung (Tonträger- und Tonbildträger-Vorführungen) sind bei den Olma Messen St. Gallen anmelde- und bewilligungspflichtig, Tonträger– und Tonbildträgervorführungen ausserdem bei der SUISA.
3.2. Verteilung von Werbematerial
Die Verteilung von Werbematerial ist nur auf der eigenen Ausstellungsfläche gestattet. Die Abgabe von Klebern und gasgefüllten Ballons ist verboten.
3.3. Direktverkauf / Gebühren für Attraktionen
Die Verkaufsgegenstände (Waren und Dienstleistungen) haben sich nach dem Konzept der Veranstaltung zu richten. Unter Direktverkauf fallen diejenigen, welche gegen Mitnahme und direkte Bezahlung oder Bestellung erworben werden. Lagerräumungsverkäufe, Sonderaktionen und Schleuderverkäufe sind nicht zugelassen, wohl aber die Gewährung eines allgemeinen Rabattes, der mit der Messeteilnahme begründet wird.
Vereinen und Clubs ist es nicht gestattet, Direktverkauf ohne Bewilligung der Messeleitung durchzuführen.
Die Messeleitung behält sich vor, bei Verkäufen, die nicht den genannten Vorschriften und dem Konzept der Veranstaltung entsprechen, einzuschreiten. Bei Unsicherheiten werden die Aussteller gebeten, die Messeleitung anzufragen.
Der Aussteller darf für seine Attraktionen nur mit schriftlicher Bewilligung der Messeleitung eine Gebühr von den Besuchern verlangen.
3.4. Zollformalitäten
Für Ausstellungsgüter, die in die Schweiz eingeführt werden, muss der Aussteller bei der für seinen Wohnort zuständigen Handelskammer ein "CARNET ATA" oder einen "Freipass" beziehen und nach den dort aufgeführten Weisungen vorgehen.
3.5. Hausrecht
Den Anweisungen der Messeleitung und ihrer Organe (Abt. Gestal-tung und Betrieb, Hallenchefs, Sicherheitsdienst) ist während den Aufbau-, Abbau– und Messezeiten Folge zu leisten. In allen der Messe dienenden Gebäuden und auf dem ganzen Messegelände ist das Hausrecht bei den Olma Messen St. Gallen. Wer die Anweisungen nicht befolgt, kann weggewiesen werden. Dem Betroffenen oder Dritten steht deswegen kein Anspruch auf Rückzahlung von Standmiete, Gebühren oder Schadenersatz zu.
3.6. Adressdaten
Der Aussteller ermächtigt die Messeleitung, Adressdaten uneingeschränkt für Werbezwecke, Kataloge und Verzeichnisse zu verwenden.
4. Haftung und Versicherungen
4.1. Obligatorische Versicherung
Jeder Aussteller, der mit den Olma Messen St. Gallen einen Ausstellervertrag eingeht, haftet für die von ihm und/oder seinen allfälligen Mitausstellern verursachten Schäden.
Jeder Aussteller ist verpflichtet, sich im Zusammenhang mit seiner Ausstellungstätigkeit gegen Haftpflicht bei einer in der Schweiz tätigen Versicherungsgesellschaft zu versichern und dies der Messeleitung nachzuweisen. Die versicherte Garantiesumme muss mindestens CHF 5 Mio. für Personen- und Sachschäden betragen.
Die Messeleitung schliesst automatisch für jeden Aussteller und Mit-aussteller und zu seinen Lasten eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gegenüber anderen Ausstellern und gegenüber Besuchern ab, sofern den Anmeldeunterlagen keine Kopie einer bestehenden Versicherungspolice mit entsprechendem Deckungsinhalt bzw. ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Haftpflichversicherers beiliegt.
4.2. Fakultative Versicherungen
Für die Ausstellungsgüter sowie das Standmaterial haftet der Veranstalter nicht. Deshalb wird dem Aussteller der Abschluss einer Ausstellungsgut- und Transportversicherung empfohlen. Ein entsprechendes Antragsformular erhält der Aussteller mit der definitiven Standzuteilung.
St. Gallen, November 199
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