Schweizer Spielmesse
Internationale Spiel- und Spielwarenmesse St. Gallen

5. - 9. September 2001

         


     M E R K B L A T T

 M E S S E N

Zollbehandlung von Gegenständen für Ausstellungen und Messen in der Schweiz

1.        Allgemeines

Die Zollabfertigung kann bei allen grösseren Zollämtern wie Basel/St. Louis-Autobahn, Basel/Weil-Autobahn, Thayngen, Kreuzlingen-Autobahn, St. Margrethen etc. vorgenommen werden, wobei die ordentlichen Öffnungszeiten beachtet werden müssen. Wollen Sie die Abfertigung ausserhalb dieser Zeiten vornehmen, bitten wir Sie, vorher mit dem vorgesehenen Zollamt Kontakt aufzunehmen. Für Abfertigungen ausserhalb der ordentlichen Schalterstunden wird grundsätzlich eine Gebühr erhoben.

In Zürich und Basel bestehen Messe-Zollämter. Messe-Güter für diese Orte sind daher beim Grenzzollamt im Transit abzufertigen (Carnet ATA – blaue Transitblätter; internationale Versandanmeldung T1/T2 usw.).

2.         Einfuhr

Die Waren sind beim Grenzübertritt unaufgefordert anzumelden. Sie benötigen entweder ein Carnet ATA (Bezug bei Ihrer Handelskammer), einen Vormerkschein oder Freipass (Bezug beim schweizerischen Grenzzollamt/Spediteur). Es ist empfehlenswert, sich vor dem Grenzübertritt beim Grenzzollamt über die Art der Abfertigung zu erkundigen. Das Carnet ATA gilt nur für Waren zur Demonstration, Vorführung, Bestellungsaufnahme. Ein Verkauf von Waren ab Carnet ATA ist grundsätzlich nicht gestattet.  In jedem Fall müssen die mitgeführten Stücke einzeln nach fortlaufenden Nummern, Art und Preis auf einer vorbereiteten Liste in dreifacher Ausführung aufgeführt sein. Es ist derjenige Preis einzusetzen, zu dem die Ware einem Käufer in der Schweiz angeboten wird. Ausländische Währungen werden zum Tageskurs umgerechnet. Für Waren, welche mit Vormerkschein oder Freipass eingeführt werden, sind die Eingangsabgaben durch eine Barhinterlage sicherzustellen. Diese beträgt ca. 8 % des auf der Liste deklarierten Gesamtwertes, aufgerundet auf die nächsten 50 Franken. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, in dem die Mehrwertsteuer (7,6 %) und ein allfälliger Zoll enthalten sind. Stichprobenweise Kontrollen durch die Zollbehörde bleiben vorbehalten.

3.         Wiederausfuhr

Vor der Ausreise sind auf der Liste diejenigen Positionen zu streichen, welche verkauft oder getauscht wurden. Aus den Streichungen ergibt sich die abgabenpflichtige Verkaufssumme.

Bei allfälligen Differenzen zur Deklaration, welche sich aus der Gewährung von Verkaufsrabatten ergeben, ist folgendes Vorgehen zu beachten:

·         Bei Stücken von Fr. 100.-- und mehr sind die gewährten Rabatte durch Quittung (mit dem Namen und der vollständigen Adresse des Käufers, Bezeichnung des verkauften Gegen-standes sowie des Verkaufspreises) zu belegen.

·         In allen anderen Fällen ist der Minderbetrag massgebend (ohne Beleg), die Differenz zum deklarierten Betrag darf aber 10 % dieser Summe nicht übersteigen.

Dieses Merkblatt ist anlässlich der Grenzübertritte dem Abfertigungszollamt vorzuweisen.

Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Tarif und Veranlagung


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