| Schweizer
Spielmesse Internationale Spiel- und Spielwarenmesse St. Gallen 5. - 9. September 2001 |
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M E R K B L A T T |
M E S S E N |
Zollbehandlung von Gegenständen für Ausstellungen und Messen in der Schweiz
1.
Allgemeines
Die
Zollabfertigung kann bei allen grösseren Zollämtern wie Basel/St.
Louis-Autobahn, Basel/Weil-Autobahn, Thayngen, Kreuzlingen-Autobahn, St.
Margrethen etc. vorgenommen werden, wobei die ordentlichen Öffnungszeiten
beachtet werden müssen. Wollen Sie die Abfertigung ausserhalb dieser Zeiten
vornehmen, bitten wir Sie, vorher mit dem vorgesehenen Zollamt Kontakt
aufzunehmen. Für Abfertigungen ausserhalb der ordentlichen Schalterstunden wird
grundsätzlich eine Gebühr erhoben.
In
Zürich und Basel bestehen Messe-Zollämter. Messe-Güter für diese Orte sind
daher beim Grenzzollamt im Transit abzufertigen (Carnet ATA – blaue Transitblätter;
internationale Versandanmeldung T1/T2 usw.).
2.
Einfuhr
Die
Waren sind beim Grenzübertritt unaufgefordert anzumelden. Sie benötigen
entweder ein Carnet ATA (Bezug bei Ihrer Handelskammer), einen Vormerkschein
oder Freipass (Bezug beim schweizerischen Grenzzollamt/Spediteur). Es ist
empfehlenswert, sich vor dem Grenzübertritt beim Grenzzollamt über die Art der
Abfertigung zu erkundigen. Das Carnet ATA gilt nur für Waren zur Demonstration,
Vorführung, Bestellungsaufnahme. Ein Verkauf von Waren ab Carnet ATA ist
grundsätzlich nicht gestattet. In
jedem Fall müssen die mitgeführten Stücke einzeln nach fortlaufenden Nummern,
Art und Preis auf einer vorbereiteten Liste in dreifacher Ausführung aufgeführt
sein. Es ist derjenige Preis einzusetzen, zu dem die Ware einem Käufer in
der Schweiz angeboten wird. Ausländische Währungen werden zum
Tageskurs umgerechnet. Für Waren, welche mit Vormerkschein oder Freipass eingeführt
werden, sind die Eingangsabgaben durch eine Barhinterlage sicherzustellen. Diese
beträgt ca. 8 % des auf der Liste deklarierten Gesamtwertes, aufgerundet auf
die nächsten 50 Franken. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, in dem die
Mehrwertsteuer (7,6 %) und ein allfälliger Zoll enthalten sind.
Stichprobenweise Kontrollen durch die Zollbehörde bleiben vorbehalten.
3.
Wiederausfuhr
Vor
der Ausreise sind auf der Liste diejenigen Positionen zu streichen, welche
verkauft oder getauscht wurden. Aus den Streichungen ergibt sich die
abgabenpflichtige Verkaufssumme.
Bei
allfälligen Differenzen zur Deklaration, welche sich aus der Gewährung von
Verkaufsrabatten ergeben, ist folgendes Vorgehen zu beachten:
·
Bei Stücken von Fr. 100.-- und
mehr sind die gewährten Rabatte durch Quittung (mit dem Namen und der vollständigen
Adresse des Käufers, Bezeichnung des verkauften Gegen-standes sowie des
Verkaufspreises) zu belegen.
·
In allen anderen Fällen ist der
Minderbetrag massgebend (ohne Beleg), die Differenz zum deklarierten Betrag darf
aber 10 % dieser Summe nicht übersteigen.
Dieses
Merkblatt ist anlässlich der Grenzübertritte dem Abfertigungszollamt
vorzuweisen.
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Tarif und Veranlagung
© 2001 - Felsberger S & A Spiel & Art AG, Tannenstrasse 40, CH-9010 St. Gallen. Update: 05.11.2006 - www.toy-net.com